Satzung der Mettinger Wählergemeinschaft
-Bürger für Mettingen-
(Fassung Juni 2026)
Präambel
Die Mettinger Wählergemeinschaft (kurz MWG) gibt sich folgende überarbeitete Satzung: Dieser Satzungstext tritt an die Stelle des Ursprungstextes vom 14. November 1984 und den diversen späteren textlichen Änderungen, im Februar 2012 und Oktober 2014. Der ursprüngliche Zweck des Vereins bleibt unverändert.
§ 1
Name, Zweck, Rechte und Pflichten
Der Name des Vereins lautet: Mettinger Wählergemeinschaft -Bürger für Mettingen- (MWG)
Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Die MWG ist ein Zusammenschluss politisch interessierter Bürger aus allen Bevölkerungsschichten und jeden Alters. Die MWG bietet den Bürgerinnen und Bürgern eine Plattform zur Beteiligung am kommunalpolitischen Geschehen und der Mitwirkung und Mitgestaltung in ihrer Gemeinde. Die MWG ist an keine politische Partei gebunden. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und arbeitet ausschließlich zum Wohl der Mettinger Bürgerinnen und Bürger. Das Grundgesetz und die Landesverfassung NRW sowie alle geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland werden anerkannt.
Das Programm der MWG wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ziel der MWG ist es, dieses Programm zu verwirklichen und sich an den Kommunalwahlen mit einer eigenen Liste zu beteiligen. Das Programm der MWG kann nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung geändert werden. Jedes Mitglied der MWG hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung das beschlossene Programm der MWG zu fördern und sich an den politischen und organisatorischen Arbeiten zu beteiligen.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können im Namen des Vereins keine finanziellen Verpflichtungen eingehen und nicht auf das Vereinsvermögen zurückgreifen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
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§ 3
Sitz
Die MWG erstreckt ihre Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Mettingen.
Der Sitz des Vereins ist Mettingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied der Mettinger Wählergemeinschaft können alle natürlichen Personen sein. Der Beitritt erfolgt durch Annahme des Aufnahmegesuches aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes, dies gilt ebenso für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt, oder Mitglied einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft wird.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder satzungsgemäßen Ausschluss, jeweils mit Wirkung zum Monatsende. Ausscheidende Mitglieder besitzen keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Organe der Wählergemeinschaft
Organe der MWG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der MWG. Sie kann als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch per E-Mail oder als WhatsApp Nachricht einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch die/den Vorsitzende/n auf Beschluss des Vorstandes, oder durch schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 25% der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können vom Vorstand sowie jedem Mitglied der MWG eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand spätestens drei Tage vor Tagungsbeginn vorliegen, damit sie als Ergänzung zur Tagesordnung eingebracht werden können.
Dringlichkeitsanträge in der Versammlung sind zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
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Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Verabschiedung politischer Programme der MWG
Wahl oder Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern
Genehmigung des Geschäftsberichtes und des politischen Rechenschaftsberichtes
Genehmigung des nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und
geprüften Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Festsetzung und Änderung von Beiträgen oder Umlagen
Entscheidung über den Einspruch bei Ausschluss von Mitgliedern
Ernennung von Ehrenmitgliedern/innen, die sich um das Wohl des Vereins besondere
Verdienste erworben haben
Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 7
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/vor der Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in geleitet.
Bei Vorstandswahlen leitet ein zu wählender Wahlleiter den Wahlvorgang.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Mitgliederversammlung festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussunfähigkeit kann von jedem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied beantragt werden.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei den Wahlen zum Vorstand entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit der abgegeben Stimmen mitgezählt. Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten für eine Vorstandsfunktion vorgeschlagen, so ist geheim abzustimmen. Hat kein Kandidat die nötige Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten eine geheime Stichwahl statt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer/innen werden in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Zahl der Stimmen.
Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Mitglieder beschränkt werden. Durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit wieder zugelassen werden.
Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
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§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand der MWG besteht aus
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. der/m Schatzmeister/in
4. der/m Schriftführer/in
5. drei Beisitzern/innen,
6. den Mitgliedern des Gemeinderates.
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 Abs.2 BGB vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird eine Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes.
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes, der durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Der/Die kommissarische Schatzmeister/in sind nicht Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, ihm obliegt auch die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Finanzen werden durch den Schatzmeister verwaltet.
Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes ist nicht zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
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§ 09
Kommunalwahl - Kandidatenaufstellung und Wahl von Reservelisten
Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung über die Kandidatenaufstellung und die Reihenfolge der Reservelisten bei den Kommunalwahlen. Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden. Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich schriftlich die Annahme der Wahl zu erklären.
§ 10
Arbeitskreise
Der Vorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Aufgaben der MWG die Bildung von Arbeitskreisen beschließen. Aufgabe der Arbeitskreise ist es, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und dessen Entscheidungen mit vorzubereiten.
§ 11
Finanzierung
Die MWG deckt ihre Aufwendungen durch Beiträge und Umlagen, Spenden sowie durch sonstige Einnahmen. Die Mitgliederversammlung stimmt jährlich über die Höhe der Beiträge ab, die von den MWG-Mitgliedern zu Beginn des Jahres zu entrichten sind. Ehrenmitglieder, Auszubildende, Schüler und Studenten sind beitragsbefreit. Über sonstige Ausnahmen zur Beitragsbefreiung im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
MWG-Mitglieder, die als Mitglied im Gemeinderat eine Aufwandsentschädigung erhalten, führen eine 20%ige Umlage monatlich an die Vereinskasse ab. Gleiches gilt für Aufwandsentschädigung, die ein/e stellvertretende/r Bürgermeister/in oder ein/e Fraktionsvorsitzende/r erhält.
Verfügungsberechtigt über die Konten der MWG sind der/die Schatzmeister/in, der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, jeweils zu zweit gemeinschaftlich.
§ 12
Buchführung und Kassenprüfung
Die MWG ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Der Schatzmeister hat für eine einwandfreie Buchführung und vollständige Belegung der Ein- und Ausgaben Sorge zu tragen. Er muss rechtzeitig zur jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung die vorzunehmende Buch- und Belegprüfung veranlassen.
Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Vorstandes hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern jederzeit vollen Einblick in die Geldbestände und Buchungen zu gewähren.
Über die Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und dem Vorstand zuzuleiten ist.
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§ 13
Auflösung der MWG
Sollte sich die MWG auflösen und sich ein Überschuss aus einem vorhandenen Vermögen ergeben, so bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, wofür das Vermögen verwendet werden soll. Der Überschuss darf nur einem gemeinnützigen Zweck in Mettingen zugeführt werden.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die überarbeitete Fassung der Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Der Vorstand hat für die Eintragung in das Vereinsregister Sorge zu tragen.
Mettingen, den 08.Juni 2026
Änderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
